15. Bayerische Infektionsschutz-Verordnung

Wichtigste Maßnahmen zusammengefasst:

Maskenpflicht

In Innenräumen sowie in öffentlichen Fahrzeugen gilt Maskenpflicht mit Maskenstandard FFP2.
Unter anderem am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, sowie in der Gastronomie beim Sitzen am Tisch entfällt die Maskenpflicht. Ebenso für Personal in Kassen und Thekenbereichen mit geeigneten Schutzwänden sowie für Kinder bis zum 6. Geburtstag. Kinder zwischen dem 6. und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene

Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen sich nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands (insgesamt max. 5 Personen) treffen.

Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren und drei Monate zählen nicht mit.

Für berufliche Tätigkeiten gilt diese Kontaktbeschränkung nicht.

2G-Regelung

Zu geschlossenen Räumen in folgenden Bereichen haben Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige nur Zugang, wenn sie geimpft, genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind:

Gastronomie, Beherbergungswesen, Hochschulen, Bibliotheken/Archiven, außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und  Erwachsenenbildung sowie infektiologisch vergleichbare Bereiche, Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen sowie körpernahe Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.

Ausnahmen von der 2G-Regelung (Auszug):

  1. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt, die weder geimpft noch genesen sind, aber an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) verfügen.
  1. In der Gastronomie, der Beherbergung und bei körpernahen Dienstleistungen kann anstelle der vorgenannten PCR-Tests auch an jedem Arbeitstag ein PoC-Antigentest oder ein zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest (jeweils nicht älter als 24 Stunden) erfolgen.
  2. In Gastronomie und Beherbergung minderjährige Schülerinnen und Schüler, wenn sie regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
  3. Wenn es sich um zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte handelt und ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorgelegt wird.
  4. Ausgenommen von den Zugangsbeschränkungen ist der Handel sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit sie nicht in der obigen Auflistung enthalten sind.
  5. Weitere Ausnahmen gelten für das Prüfungswesen.

2G plus-Regelung

Zu folgenden Bereichen haben Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige nur Zugang, wenn sie geimpft, genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind und zusätzlich über einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden), PoC-Antigentest oder einen zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttest (jeweils nicht älter als 24 Stunden) verfügen:

Öffentliche und private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten (soweit nicht Gastronomie), Sportstätten, praktische Sportausbildung, Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, Gedenkstätten, […], Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Seilbahnen, Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbare Bereiche.

Für Veranstaltungen regelt die Verordnung in vielen Fällen einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Außerdem gelten Kapazitätsbeschränkungen und Detailregelungen im Hinblick auf die Maskenpflicht.

Ausnahmen von der 2G plus-Regelung (Auszug):

  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt, die weder geimpft noch genesen sind, aber an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) verfügen.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, wenn sie regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
  • Der Test entfällt für Kinder bis zum 6. Geburtstag, für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie für noch nicht eingeschulte Kinder.

Kontaktdatenerfassung

Kontaktdaten sind zu erheben bei körpernahen Dienstleistungen sowie im Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte. Außerdem bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen in bestimmten Bereichen.

Ergänzende Regelungen für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

Groß- und Einzelhandelsbetriebe sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr müssen sicherstellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und nicht mehr als 1 Kunde je 10qm Verkaufsfläche gleichzeitig anwesend ist. Für Einkaufszentren gilt ein abweichender Berechnungsmaßstab. Jahresmärkte, insbesondere Weihnachtsmärkte, sind untersagt.

Ergänzende Regelungen für Gastronomie u.a.

  • Zwischen 22 und 5 Uhr dürfen gastronomische Angebote nicht zur Verfügung gestellt werden. Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist jedoch stets zulässig.
  • Tanzen in geschlossenen Räumen ist nicht zulässig (außer es handelt sich um eine speziell nach Verordnung zulässige Veranstaltung).
  • Musikbeschallung und -begleitung ist nur als Hintergrundmusik zulässig (außer es handelt sich um eine speziell nach Verordnung zulässige Veranstaltung).
  • Reine Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf Bundesebene

Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die wesentlichen Punkte treten am Tag nach der Verkündung und somit am heutigen 24. November 2021 in Kraft.

3G-Regel am Arbeitsplatz

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen ein Zusammentreffen untereinander oder mit Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Im Hinblick auf die Impfung ist „vollständig geimpft“ gemeint. D.h. vollständige Anzahl der vorgegebenen Impfstoffdosen plus mindestens 14 Tage vergangen. Bei einer genesenen Person reicht eine verabreichte Impfstoffdosis.

Als Ausnahme gilt es, wenn die Person:

1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises oder

2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrnimmt. 

Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

Arbeitsstätten sind:

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.


Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:

Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.

Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören z.B. Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.

Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. D.h. anfallende Kosten liegen beim den Beschäftigten. Kostenfreie Bürgertests können genutzt werden. Betriebliche Testangebote können ebenfalls genutzt werden, wenn sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen Personen das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanleitung des verwendeten Tests durchführen. Sie müssen hierzu entsprechend unterwiesen sein. Die Unterweisung soll auch auf die für die Testung unter Aufsicht erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen für alle Beteiligten eingehen. Name, Vorname von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind zum Beispiel in einer Tabelle -ggf. auch digital- zu dokumentieren. Ein Anspruch der Beschäftigten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Testungen anbietet, die die o.g. Anforderungen erfüllen, besteht nicht.

Die getesteten Personen dürfen sich erst dann an den Arbeitsplatz begeben, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt.

Homeoffice-Regelung

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.